{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Juni 2017 unter Verweis auf\ndie Begründung des angefochtenen RRB und unter Verzicht auf eine\nVernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten\ndes Beschwerdeführers. Der Gemeinderat beantragt mit Vernehmlassung vom\n16. Juni 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Ebenso vollumfängliche\nAbweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen die\nBeschwerdegegner am 8. August 2017.\n\nG. Mit Replik vom 2. November 2017 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegner erneuern mit Duplik vom\n22. November 2017 ihre mit der Vernehmlassung vom 8. August 2017 gestellten\nAnträge. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Vorbringen fest.\n\n3\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Das Gestaltungsplangebiet \"M._______, Baufelder 2/3\" (nachstehend Gestaltungsplangebiet), das aus den Grundstücken KTN F._______ (3'987 m2),\nKTN G._______ (5'396 m2), KTN H._______ (820 m2) und KTN I._______\n(5'685 m2) besteht, umfasst eine Gesamtfläche von 15'888 m2 und eine anrechenbare Landfläche von 8'985 m2 (vgl. Planungsbericht vom 25.4.2016 [rev.]\nS. 7 Ziff. 3.3). Die beiden Liegenschaften KTN I._______ und KTN H._______,\neine Bautiefe südlich der N.Strasse situiert, sind wie die erste Bautiefe (in welcher sich unter anderem auch die dem Beschwerdeführer gehörende Liegenschaft KTN J._______ befindet) der Wohnzone W2L (zweigeschossig, locker)\nzugeordnet; die der Wohnzone W2D (zweigeschossig, dicht) zugeordnete Liegenschaft KTN F._______ liegt südwestlich von KTN I._______ und ist von diesem Grundstück durch die Freihaltezone (Fa) KTN G._______ O._______ (alte\nN.Strasse) getrennt. Das Gebiet südlich und westlich des Gestaltungsplangebietes liegt im Wesentlichen in der W2D und der W3 und ist noch nicht überbaut.\n\nDas Grundstück KTN F._______ enthält den Baubereich A, das Grundstück\nKTN I._______ die Baubereiche B und C, das Grundstück KTN H._______ den\nBaubereich D und das Grundstück KTN G._______ (am östlichen Rand) den\nBaubereich E. In den Baubereichen A bis C ist je ein Mehrfamilienhaus mit je\nsieben Wohnungen, im Baubereich D ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen und\nim Baubereich E eine Remise als Einstellraum (teilweise zweigeschossig als Lagerfläche) geplant (vgl. Planungsbericht S. 6). Zwei zusätzliche Baubereiche für\nKeller- und Parkgeschosse sind beim Baubereich A und bei den Baubereichen\nB/C ausgewiesen (vgl. Plan Nr. 102 \"Untergeschosse mit Umgebung\" vom\n4.12.2015). Die Zufahrt zu den Baubereichen A bis C erfolgt über die ab der\nN.Strasse noch zu erstellende Groberschliessungsstrasse P._______ aus nordwestlicher Richtung (vgl. Gesamtkonzept M._______ vom 17.9.2014 [nachstehend: Gesamtkonzept], erlassen vom Gemeinderat Schwyz mit GRB Nr. 1210\nvom 14.11.2014 S. 23 f.). Die Baubereiche D und E werden über die bestehende\n\"Alte N.Strasse\" von Osten her erschlossen. Diese Zufahrt dient auch als Notund LKW-Zufahrt zu den Baubereichen B und C.\n\nDer Gestaltungsplan beansprucht in Abweichung von der Grundordnung in den\nBaubereichen A, B und C eine Erhöhung der Geschosszahl von zwei auf maximal drei Vollgeschosse, in den Baubereichen A, B und C eine Erhöhung der maximalen Gebäudehöhe von 7.00 m auf 10.00 m und im Baubereich D von 7.00 m\nauf 9.00 m sowie eine Erhöhung der Ausnützungsziffer (AZ) im Baubereich A von\n0.45 auf 0.495 und in den Baubereichen B, C und D von 0.35 auf 0.385 (vgl.\nArt. 4 der Sonderbauvorschriften [SBV] vom 25.4.2016 [rev.]).\n\n4\n2.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die Notwendigkeit eines Augenscheins verneint (Erw. 2). Das vom Gemeinderat mit GRB Nr.\n04._______ genehmigte Gesamtkonzept bezwecke eine koordinative Abstimmung der einzelnen Teilgestaltungspläne. Dieses Gesamtkonzept habe als Koordinationsinstrument lediglich Richtplancharakter und sei entsprechend nur\nbehördenverbindlich. Mit der Umschreibung der richtungsweisenden Hauptanliegen würden, wie der Gemeinderat zutreffend festgehalten habe, keine Rechtsschutzinteressen Dritter verletzt. Mit der Anfechtbarkeit der Teilgestaltungspläne\nbleibe das Rechtsschutzinteresse der Nachbarn gewahrt (Erw. 4). Die Erschliessbarkeit des Gestaltungsplangebietes könne bejaht werden (Erw. 5). Der\nursprüngliche Zonenzweck und -charakter der Grundordnung blieben im Rahmen\nder gestaltungsplanerischen Möglichkeiten gewahrt (Erw. 6). Das gesetzliche Erfordernis einer besonderen architektonischen Gestaltung und eines guten Gesamtbildes, welches an ein Gestaltungsplangebiet gestellt werde, sei erfüllt\n(Erw. 7). Zwischen den geltend gemachten Vorteilen gegenüber der Normalbauweise und den gewährten Ausnahmen bestehe ein ausgewogenes Verhältnis\n(Erw. 8). Beim Fachbericht des Amtes für Raumentwicklung (ARE) mit dem Genehmigungsantrag handle es sich um eine amtsinterne Würdigung der Sach- und\nRechtslage, weshalb dieser Bericht den Verfahrensbeteiligten nicht habe zugestellt werden müssen (Erw. B.2).\n\n"}