Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 (2/R; Zustellung an Beschwerdeführer Ziff. 2; unter Beilage der eingereichten Akten) - den Beschwerdegegner (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Eidgenössische Amt für das C.________ (EHRA), Bundesrain 20, 3003 Bern. Der Einzelrichter: lic.iur. Achilles Humbel