G. Somit ist das Beschwerdeverfahren infolge des (konkludenten) Rückzugs gegenstandslos geworden, und es kann einzelrichterlich am Protokoll abgeschrieben werden (§ 60 i.V.m. § 28 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Es werden keine Kosten erhoben (§ 25 Ziff. 32 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975). 3 Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben.