Hierauf setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 17. Februar 2016 eine nicht erstreckbare Frist bis spätestens 2. März 2016 zur Mitteilung an, ob an der Beschwerde festgehalten oder Desinteresse erklärt werde. Ohne eine Rückmeldung innert der angesetzten Frist gehe das Verwaltungsgericht ohne weiteres von einem Desinteresse an der Beschwerde bzw. einem Rückzug der Beschwerde aus, womit das Verfahren als gegenstandslos geworden am Protokoll ohne Kostenfolgen abgeschrieben werden könne. F. Innert Frist (2.3.2016) erfolgte seitens der Beschwerdeführer keine Reaktion. Entsprechend ist somit konkludent vom Rückzug der Beschwerde auszugehen.