D. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 teilt D.________ dem Verwaltungsgericht unter Beilage eines SHAB-Auszuges vom 2. Februar 2016 mit, dass über die E.________ am 27. Januar 2016 der Konkurs eröffnet worden sei. Das vorliegende Verfahren werde daher gegenstandslos, weshalb sich das Einreichen einer Vernehmlassung zur Beschwerde erübrige. Andernfalls werde um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung bis 1. März 2016 ersucht.