1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. öffentliche Verhandlung, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 18. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt. Die Restanz von Fr. 500.-- ist vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Der Beschwerdeführer hat den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen.