Insbesondere liesse sich eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch nicht mit den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung vereinbaren. Der Dienstbarkeitsvertrag weist keine Lücke auf und ist entsprechend auch nicht ergänzungsbedürftig (wozu die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht, wie erwähnt, auch nicht befugt wären). 4.7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Eine Prüfung der weiteren von den Beschwerdegegnern im regierungsrätlichen Verfahren vorgebrachten und von den Parteien auch vor dem Verwaltungsgericht thematisierten Rügen (Verkehrssicherheit, Parkplätze etc.; vgl. Vernehmlassung