4.6 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Dienstbarkeitsvereinbarung auch in Würdigung des Gesamtkontextes, in den sie einzuordnen ist, sowie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht anders zu verstehen sein konnte und kann, als es mit ihrem Wortlaut bereits hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird. Insbesondere liesse sich eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch nicht mit den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung vereinbaren.