Anzufügen ist, dass die baugesetzliche Bestimmung, wonach zwischen zwei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück der Abstand gemessen wird, wie wenn eine Grenze dazwischen läge (§ 62 Abs. 2 PBG), im konkreten Fall zum gleichen Ergebnis führen würde, auch wenn die Parzelle KTN C.________ nicht geteilt worden wäre. Bei einem Gebäudeabstand von etwa 8.60 m bei gesetzlich geforderten 10 m (vgl. vorstehend Erw. 2.5.2 und 2.6) wäre der gesetzliche Gebäudeabstand auch bei ungeteilter Parzelle nicht gewahrt.