Dienstbarkeitsvertrag privatrechtlich eingeräumte gegenseitige Näherbaurecht vermag die öffentlichrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften nicht aus den Angeln zu heben (mit Hinweis auf BGE 89 I 513ff. betr. Kanton Schwyz [S. 525], wonach u.a. die beteiligten Nachbarn die öffentlichrechtlichen Abstandsvorschriften nicht durch private Vereinbarung ausser Kraft setzen können). Wenn vorliegend die Parteien die Ungleichverteilung des Grenzabstandes unter Wahrung des gesetzlich vorgegebenen Gebäudeabstandes vereinbart haben, haben sie mithin implizit im Sinne und Geiste dieser Rechtsprechung gehandelt.