18 Im konkreten Fall war im (unter dem vor dem aBauG geschlossenen) Dienstbarkeitsvertrag (vom 16.4.1969) keine Ungleichverteilung des Grenzabstandes im Sinne von § 62 PBG (bzw. des anwendbaren kommunalen Baureglements) vereinbart worden. Enthält aber der betreffende Dienstbarkeitsvertrag − so das Verwaltungsgericht − keine Verpflichtung, welche dem Nachbarn die Einhaltung eines grösseren Grenzabstandes auferlegt, kann sich derjenige Nachbar, der den Grenzabstand unterschreiten will, auch nicht auf eine Unterschreitung des Grenzabstandes im Sinne von § 62 PBG berufen. Das mit dem betreffenden