Eine Ungleichverteilung des Grenzabstandes ermögliche es der einen Vertragspartei, näher an die Grenze zu bauen, als dies nach den geltenden Vorschriften möglich wäre. Für die andere Vertragspartei beinhalte dies die Pflicht, mit allfälligen eigenen Bauprojekten einen grösseren Grenzabstand einzuhalten, als dies die massgebenden Bestimmungen vorsähen, damit auch der Gebäudeabstand eingehalten werden könne.