SAR 713.100] vom 19.1.1993, wonach die Abstände ungleich verteilt, verkleinert oder aufgehoben werden können, soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen [Abs. 2]; zur damit verbundenen Problematik der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Wohnhygiene vgl. Häuptli, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 47 N 32 ff.). Dass und inwiefern vorliegend in diesem Zusammenhang der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich.