Das gleiche gilt für das Argument, der Inhalt der Dienstbarkeit könne nicht weiter gehen, als dies die Vorschriften des geltenden Baurechts zum Gebäudeabstand vorsähen, da sowohl die Anwendung des aBauR (unter der Annahme eines statischen Verweises der Dienstbarkeit) wie auch des geltenden BauR (unter der Annahme eines dynamischen Verweises der Dienstbarkeit) im konkreten Fall, wie gesagt, zum gleichen Gebäudeabstand führen. Insbesondere knüpfen sowohl die altrechtlichen wie neurechtlichen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften die Ungleichverteilung der Grenzabstände mittels einer Dienstbarkeit an die Einhaltung des Gebäudeabstandes (vgl. nachstehend Erw. 4.5;