4.4.2 Ebensowenig kann die Argumentation verfangen, die Parteien hätten keine Grenzabstandsverlegung vorgesehen, wenn das aBauR keine solche Regelung enthalten hätte. Auch diesbezüglich hat sich mit dem geltenden Baurecht nichts geändert. Das gleiche gilt für das Argument, der Inhalt der Dienstbarkeit könne nicht weiter gehen, als dies die Vorschriften des geltenden Baurechts zum Gebäudeabstand vorsähen, da sowohl die Anwendung des aBauR (unter der Annahme eines statischen Verweises der Dienstbarkeit) wie auch des geltenden BauR (unter der Annahme eines dynamischen Verweises der Dienstbarkeit) im konkreten Fall, wie gesagt, zum gleichen Gebäudeabstand führen.