Selbst wenn es sich um eine veränderte Rechtslage handeln würde, lägen anderseits konkret nicht derart veränderte Verhältnisse vor, dass (im Sinne der "clausula rebus sic stantibus") auf eine wesentliche Äquivalenzstörung (vgl. BGE 135 III 1 Erw. 1; BGE 127 III 300 Erw. 5.a/bb) zu Lasten des Belasteten (d.h. des Beschwerdeführers) erkannt werden müsste. Die Summe der zu wahrenden Grenzabstände bleibt trotz revidiertem Baurecht unverändert (5 m + 5 m nach altem Recht; 4 m und 6 m nach neuem Recht). Das neue Baurecht im Verbund mit der Dienstbarkeit hat keine Auswirkungen auf die Überbaubarkeit des