Ein (Grundlagen-)Irrtum kann vorliegend nicht erkannt werden. Abgesehen davon ist einerseits ein Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen (BGE 118 II 297 Erw. 2.c). Es ist anzunehmen, dass angesichts des Grundsatzes "pacta sunt servanda" das Vertrauen auf das Fortbestehen gleichen Rechts wie auch die Erwartung späterer Rechtsänderungen kaum objektiv wesentliche Vertragsgrundlagen bilden können, deren (Nicht-)Verwirklichung einen (wesentlichen) Grundlagenirrtum zur Folge haben können. Anderseits liegt es insbesondere nicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, hierüber zu befinden.