VGE III 2013 204 vom 28.8.2014 [= EGV-SZ 2014 B.8.11, nicht publ.] Erw. 2.3). Erweist sich eine Dienstbarkeit im Rahmen der Auslegung als lückenhaft, ist ihr Inhalt grundsätzlich weder leicht feststellbar noch steht er zweifelsfrei fest. Eine (vorfrageweise) Lückenfüllung durch das Verwaltungsgericht wäre unzulässig. Vorliegend ergibt die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages jedoch keine ergänzungsbedürftige Lückenhaftigkeit desselben.