Zu beachten ist ohnehin, wie bereits der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat, dass die Auslegung der Dienstbarkeit grundsätzlich eine zivilrechtliche (Vor-) Frage darstellt, bei welcher sich die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht in Zurückhaltung üben, was zwangsläufig bedeutet, dass der Inhalt der Dienstbarkeit für die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht leicht feststellbar sein und sich ein unzweifelhaftes Resultat ergeben muss (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 1C_474/2015 vom 17.6.2016 Erw. 4.5.2 [i.Sa. J. vs. Verwaltungsgericht Schwyz]; 1C_246/2015 vom 4.3.2016 Erw. 2.4; 1C_237/2010 vom 30.8.2010 Erw. 2.4.2; VGE III 2013 204 vom 28.8.2014