4.4.1 Bereits im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung sah Art. 22 Abs. 3 aBauR (gestützt auf § 5 Abs. 5 aBauG i.V.m. § 27 aBauG) vor, dass gegenüber Gebäuden, die mit geringerem Grenzabstand vor Inkrafttreten des aBauR erstellt worden waren, der Gebäudeabstand als eingehalten gilt, wenn der eigene reglementarische Grenzabstand gewährleistet war (vgl. vorstehend Erw. 2.3.1 f.). Hieran hat sich mit Inkrafttreten des PBG sowie des BauR nichts geändert; vielmehr wurden diese jeweiligen Regelungen ins neue Recht überführt. Die Rechtslage blieb in dieser Hinsicht unverändert. Damit entfällt das Fundament für