Punkt für Punkt und so auch die Grunddienstbarkeit (zumindest kurz) behandelt wurde. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre gerade hierin ein nicht unbedeutendes Indiz dafür zu sehen, dass auch vom Notar das Näherbaurecht mit Grenzabstandsverlegung aufgrund des Wortlautes als klar und dem (jedenfalls mutmasslich) übereinstimmenden Willen der Parteien entsprechend erachtet wurde.