An die notarielle Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrages und insbesondere an deren Ablauf konnte sich der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung nicht mehr genau erinnern. Die diesbezüglichen Vorbereitungen seien durch seinen Bruder getroffen worden (vgl. vorstehend Erw. 2.7.3). Indes darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag Punkt für Punkt und so auch die Grunddienstbarkeit (zumindest kurz) behandelt wurde.