Die mit der öffentlichen Beurkundung betraute Urkundsperson hatte insbesondere den Willen der Parteien zu ermitteln, sie über die Form und die rechtliche Tragweite eines Geschäfts zu belehren, auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kam (Abs. 2). Die (inhaltliche und weitgehend auch wörtliche) Umschreibung der Sorgfaltspflicht findet sich in § 4 des geltenden Gesetzes über die Beurkundung und Beglaubigung (SRSZ 210.210) vom 24. Mai 2000.