Gemäss § 4 Abs. 1 der bis Ende 2000 geltenden Verordnung über die Beurkundung und Beglaubigung vom 28. Juni 1979 (nGS 176) waren Beurkundungen und Beglaubigungen mit aller Sorgfalt vorzubereiten. Die mit der öffentlichen Beurkundung betraute Urkundsperson hatte insbesondere den Willen der Parteien zu ermitteln, sie über die Form und die rechtliche Tragweite eines Geschäfts zu belehren, auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kam (Abs. 2).