mit der Dienstbarkeit zugestandenen fehlenden Grenzabstandes entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Es spricht auch nichts für diesbezügliche Vorbehalte seitens der Vertragsparteien. 15 4.3.3 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 2 ZGB). Die öffentliche Beurkundung bezweckt den Schutz der Parteien vor Übereilung und soll eindeutige Rechtsgrundausweise zur Führung der öffentlichen Register (Grundbuch, Handelsregister) sowie Beweismittel mit erhöhter Beweiskraft i.S.v.