Der Beschwerdeführer muss mithin zwangsläufig − und trotz (mit Blick auf eine heutige Bebauungsabsicht) anderer Darstellung an der mündlichen Verhandlung − davon ausgegangen sein, dass seine Liegenschaft KTN C.________ trotz der Dienstbarkeiten und somit insbesondere auch unter Beachtung der Grenzabstandsverlegung noch angemessen überbaut werden kann. Aspekte praktischer und/oder tatsächlicher Natur, welche der vereinbarten Regelung betreffend Übernahme des der Baute auf KTN D.________ mit der Dienstbarkeit zugestandenen fehlenden Grenzabstandes entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.