Der Beschwerdeführer schenkte dem Beschwerdegegner als seinem Bruder das (von KTN C.________ abzuparzellierende) Grundstück KTN D.________. Auch wenn zu jenem Zeitpunkt nur der Beschwerdegegner ein konkretes Bauprojekt hatte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch der Beschwerdeführer, wie er es an der mündlichen Verhandlung ausführte, bereits beim Abschluss des Schenkungs- und Erbverzichtsvertrags mit Einräumung eines Näherbaurechts und Grenzabstandsverlegung beabsichtigte, die ihm verbleibende (Rest-)Parzelle KTN C.________ dereinst zu überbauen, oder dass er davon ausging, dass ein allfälliger Rechtsnachfolger (Nachkomme) sie dereinst zu überbauen wünscht.