4.3.2 Im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung galten kommunal nach dem aBauR mit einem minimalen Grenzabstand von 5m schärfere Grenzabstandsbestimmungen als kantonal nach dem aBauG (2.50 m). Für den Gebäudeabstand galt die gleiche Regelung (Summe der Grenzabstände).