14 Mit dem dritten Absatz wird der Beschwerdeführer bzw. der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet, zum eigenen Grenzabstand hinzu den fehlenden Grenzabstand des berechtigten Grundstücks zu übernehmen. Dieser Wortlaut ist grundsätzlich ebenfalls unmissverständlich. Der vierte Absatz schliesslich ist nur eine Wiedergabe der entsprechenden (bau-) gesetzlichen Vorschrift. Es ist weiter aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der Wortlaut im Gesamtkontext (Zweck, weitere Umstände) als nur scheinbar − vordergründig − klar erscheint, indessen vom Beschwerdeführer in guten Treuen im vom ihm geltend gemachten Sinn abweichend verstanden werden durfte.