Mit Blick auf die Dimensionen des Näherbaurechts (und der Grenzabstandsverlegung) lässt sich hieraus indes nichts entnehmen. Aus dem Umstand, dass sich das Haus des Beschwerdegegners gemäss den (im WebGis) überprüfbaren Feststellungen des Regierungsrates in einem Abstand von rund 1.1 m zur gemeinsamen Grenze befindet, lässt sich nur ableiten, dass der Beschwerdegegner vom Näherbaurecht nicht im maximalen Umfang Gebrauch gemacht hat, was an der grundsätzlichen Berechtigung, eine Baute bis an 0.50 m an die Grenze zu stellen, jedoch nichts ändert. 14