Mit dem ersten Absatz wird das Näherbaurecht definiert. Unter Bezugnahme auf den beiliegenden Plan (ad acta), d.h. den Mutationsplan Nr. 2476 im Massstab 1:500, wird eine grün markierte Strecke von rund 22 m (im Plan 4.4 cm) entlang des südlichen Bereichs der gemeinsamen (insgesamt rund 35 m langen) Grenze von KTN G.________ definiert, in deren Bereich der Beschwerdegegner bzw. der jeweilige Eigentümer von KTN D.________ eine Baute bis an 0.50 m an die gemeinsame Grenze stellen kann. Der planerisch illustrierte Wortlaut ist klar.