Eine solche Anerkennung kann der Beschwerde (S. 6 oben) nicht entnommen werden. Anderseits hat die mündliche Verhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers ergeben, dass nicht nur betreffend die Vorgeschichte des Dienstbarkeitsvertrages voneinander abweichende Darstellungen und Deutungen bestehen, sondern dass betreffend die (damalige) Motivation und die Zielsetzung des vereinbarten Näherbaurechts und vor allem der Grenzabstandsverlegung diametrale Auffassungen bestehen. Mithin ist der mutmassliche übereinstimmende Wille der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu eruieren.