13 4.2 Ein übereinstimmender wirklicher Wille lässt sich vorliegend aufgrund der schriftlichen und mündlichen Parteivorbringen nicht feststellen; die empirische Vertragsauslegung versagt. Dies wird einerseits durch die Bemerkung des Beschwerdegegners illustriert, der Beschwerdeführer anerkenne, dass die Einhaltung des damals gültigen Gebäudeabstandes dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen habe (Vernehmlassung S. 3 f. Rz. 10; S. 4 Rz. 13). Eine solche Anerkennung kann der Beschwerde (S. 6 oben) nicht entnommen werden.