3.3 Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer bei der Auslegung einer Dienstbarkeit die von Art. 738 ZGB vorgegebene Stufenfolge nicht zur Anwendung käme − wovon indessen im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht auszugehen ist −, rückt jedenfalls dann, wenn auf der zweiten Stufe (Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit aufgrund des Erwerbsgrunds) die empirische Vertragsauslegung erfolglos bleibt, der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags wieder ins Zentrum (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1).