Die Vertragsauslegung nach der Vertrauenstheorie ist von der richterlichen Vertragsergänzung zu unterscheiden, wobei in beiden Fällen eine normative Betrachtungsweise erfolgt. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat das Gericht (wie erwähnt) den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen. Bei der Vertragsergänzung ist demgegenüber der hypothetische Wille zu ermitteln. Dieser besteht in der Feststellung, was die Parteien gewollt haben würden, falls sie die offen gebliebene Frage geregelt hätten.