In diesem Sinn wird auch im BGE 137 III 145 (Erw. 3.2.2) ausgeführt, dass im Rahmen der Auslegung des Begründungsakts (zweite Stufe der Auslegungsordnung gemäss Art. 738 ZGB) die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 Abs. 1 ZGB) begrenzt werden, wenn sich im Streit um den Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit nicht mehr die ursprünglichen Vertragsparteien, sondern Dritt-erwerber (oder eine ursprüngliche Vertragspartei und ein Dritterwerber) gegenüberstehen.