Andernfalls hätte der Notar einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Die Behauptung, es sei den Parteien nie um die Einhaltung des Gebäudeabstandes gegangen, sondern die betreffende Regelung sei nur in den Dienstbarkeitsvertrag aufgenommen worden, weil das aBauR dies verlangt habe, sei falsch und widersprüchlich (Duplik S. 3 ff.). Falsch sei auch die Auffassung, der Dienstbarkeitsvertrag weise eine Lücke auf. Namentlich könne eine Vertragsergänzung nicht durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Duplik S. 5 ff. Ziff. 4). Der Wortlaut der Dienstbarkeit sei klar. Art. 31 Abs. 4 BauR und § 63 Abs. 4