10 Parzelle KTN D.________ übertrage (Duplik S. 2 Ziff. 2). Die Parteien hätten dienstbarkeitsvertraglich neben dem Näherbaurecht ausdrücklich auch eine Grenzabstandsverlegung vereinbart. Für den Beschwerdegegner sei die Wahrung des Grenz- und Gebäudeabstandes wichtig und aus Gründen der Wohnqualität Essentiale des Vertrags gewesen. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers finde sich im Dienstbarkeitsvertrag kein Hinweis. Andernfalls hätte der Notar einen entsprechenden Vorbehalt angebracht.