Der Beschwerdeführer habe sich nicht selbst beschränken wollen (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 9). Das kantonale Baurecht kenne keine § 274 Abs. 2 PBG-ZH entsprechende Bestimmung, wonach die Begünstigung im Sinne von § 274 Abs. 1 PBG-ZH (Abstandsprivilegierung bei einem nachbarlichen Gebäude, das näher an der Grenze steht, als es nach den Bauvorschriften zulässig ist) (nur) dann nicht gilt, wenn der Eigentümer des nunmehrigen Baugrundstücks gegenüber der Baubehörde die Erklärung abgegeben hat, er habe Kenntnis davon, dass er wegen des nachbarlichen Näherbaus selber einen grösseren Grenzabstand werde einhalten müssen, oder wenn durch eine