Unter Bezugnahme auf die Sachverhaltsdarstellung legte der Rechtsvertreter dar, dass bei einer Einhaltung des Gebäudeabstandes von zehn Metern keine vernünftige Überbauung der Parzelle KTN C.________ möglich sei. Es sei die Absicht der Beschwerdegegner, diese Parzelle dadurch in ihrem Wert zu mindern, um sie zwecks Realisierung einer Gesamtüberbauung günstig übernehmen zu können. (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 8). Der Beschwerdeführer habe sich nicht selbst beschränken wollen (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 9).