Nach dem Vertrauensprinzip hat der Beschwerdegegner darauf vertrauen dürfen, dass das Nachbargebäude nicht zu nahe an sein zukünftiges Wohnhaus gebaut werde (Vernehmlassung S. 6 f. Rz. 21 ff.). Art. 31 BauR und § 63 Abs. 4 PBG, die ohnehin keine Anwendung finden könnten, hülfen dem Beschwerdeführer nicht, da diese Bestimmungen im Gegensatz zum Dienstbarkeitsvertrag nur den Gebäudeabstand regelten (Vernehmlassung S. 7 f. Rz. 23 und Rz. 25 ff.).