Eine Vertragslücke liege nicht vor. Für eine Lückenfüllung sei überdies allein der Zivilrichter zuständig (Vernehmlassung S. 6 Rz. 18 f., S. 4 Rz. 11). In der Schweiz gelte der Grundsatz, dass Verträge auch dann zu halten seien, wenn sich die Verhältnisse geändert hätten; vorbehalten bleibe eine neue Regelung der Parteien (Vernehmlassung S. 6 Rz. 20). Im Vertrag finde sich kein Hinweis für die Richtigkeit der Vertragsauslegung des Beschwerdeführers. Nach dem Vertrauensprinzip hat der Beschwerdegegner darauf vertrauen dürfen, dass das Nachbargebäude nicht zu nahe an sein zukünftiges Wohnhaus gebaut werde (Vernehmlassung S. 6 f. Rz.