2.7.2 Die Beschwerdegegner sind der Auffassung, der Wille der Vertragsparteien ergebe sich unmissverständlich aus dem Wortlaut. Der fehlende Grenzabstand auf KTN D.________ (4.50 m [5.00 m - 0.50 m]) sei vom belasteten Grundstück KTN C.________ zu übernehmen; hinzu komme der zu wahrende Gebäudeabstand von 10 m (Vernehmlassung S. 5 Rz. 16). Das vorliegende Projekt halte diese Abstände nicht ein, was auch dann gelte, wenn von einer dynamischen Rechtsverweisung im Dienstbarkeitsvertrag ausgegangen werde (Vernehmlassung S. 5 Ziff. 17). Eine Vertragslücke liege nicht vor.