Die Parteien hätten damals auch davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer späteren Überbauung seines Grundstücks so nahe an die Grenze bauen dürfe wie der Beschwerdegegner (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 1.7.1). Die Überbaubarkeit des Grundstücks des Beschwerdeführers habe nur soweit eingeschränkt werden sollen, als dies für die Realisierung des Bauprojekts des Beschwerdegegners erforderlich gewesen sei. Der Inhalt der Dienstbarkeit könne nicht weiter gehen, wie dies die Vorschriften des geltenden Baurechts zum Gebäudeabstand vorsähen; dies entspreche auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 1.7.2 ff.).