8 Umstände des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. Hätte das aBauR keine Grenzabstandsverlegung vorgesehen, hätten die Parteien eine solche nicht vereinbart, sondern nur das erforderliche Näherbaurecht. Die Parteien hätten damals auch davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer späteren Überbauung seines Grundstücks so nahe an die Grenze bauen dürfe wie der Beschwerdegegner (Beschwerde S. 8 f. Ziff.