Hätte dieselbe Rechtslage bereits bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages bestanden, hätten die Parteien keine Grenzabstandsverlegung zu Lasten von KTN C.________ vereinbart. Der Wortlaut führe also zum Schluss, dass die in der Dienstbarkeitsvereinbarung vereinbarte Abstandsregelung nicht weiter gehen könne als dies das Baureglement vorsehe (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 1.6; vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 8). Ergänzend seien bei der Auslegung die