Es bestehe also eine Lücke, die mittels Auslegung zu füllen sei. Bezüglich des zu eruierenden hypothetischen Parteiwillens könne kein Zweifel bestehen, dass die Parteien das Näherbaurecht, nicht aber zusätzlich eine Grenzabstandsverlegung zu Lasten von KTN C.________ vereinbart hätten. Es sei schliesslich nicht die Absicht gewesen, die Überbaubarkeit von KTN C.________ zu beschränken, sondern die Bebaubarkeit von KTN D.________ zu ermöglichen (Beschwerde S. 6 f. Ziff.