Der Dienstbarkeitsvertrag sei mit Bezug auf ein konkretes Bauprojekt abgeschlossen worden. Die Ermöglichung dieses Bauprojektes sei der einzige Zweck des Dienstbarkeitsvertrages gewesen. Auf das damals bereits eingereichte Bauprojekt werde im Dienstbarkeitsvertrag auch Bezug genommen. Es sei den Parteien nicht um die Einhaltung eines Gebäudeabstandes gegangen. Die Begründung der Dienstbarkeit sei notwendig geworden, weil das damalige kommunale Baureglement dies bei Unterschreitung des Grenzabstandes verlangt habe (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 1.3; Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7 f.).