Für die Auslegung des Vertrages sei in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille massgebend. Lasse sich dieser nicht mehr feststellen, komme das Vertrauensprinzip zum Zug. Entgegen dem Regierungsrat sei Art. 738 ZGB vorliegend nicht anwendbar (Beschwerde S. 5 Ziff. 1.2).