auch bei einem dynamischen Verweis (auf das geltende Recht) gelten (kleiner Grenzabstand von 4 m plus grosser Grenzabstand von 6 m entsprechend insgesamt 10 m) (Erw. 5.2). 7 2.7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die zivilrechtliche Vorfrage der Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages betreffe einen Streit zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien. Es habe daher der Erwerbsgrund und nicht der Eintrag die Wirkung inhaltlicher Gestaltung. Für die Auslegung des Vertrages sei in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille massgebend.